Allgemeine Einkaufsbedingungen

Ornua Deutschland GmbH
Kerrygoldstraße 1
47506 Neukirchen-Vluyn
Deutschland („Ornua“)

Letzte Aktualisierung: Juli 2021

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferanten“) von Ornua. Dies beinhaltet Kaufverträge (§ 433 BGB), Werklieferungsverträge (§ 650 BGB), Werkverträge (§ 631 BGB) und Dienstverträge (§ 611 BGB), wobei nicht in jedem Einzelfall ein separater Verweis auf die Einkaufsbedingungen durch Ornua erforderlich ist.
  2. Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen. Etwaige widersprüchliche, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten in Bezug auf jeden Vertrag (wie unten definiert) nur und insoweit als Ornua deren Anwendung in Textform zustimmt. Eine Bestätigung in Textform ist ohne Ausnahme erforderlich, und zwar auch in Fällen, in denen Ornua die Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistung durch den Lieferanten in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
  3. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn es sich bei dem Lieferanten um einen Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person nach öffentlichem Recht oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
  4. Individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, Nachträge bzw. Änderungen) mit dem Lieferanten haben Vorrang vor den Einkaufsbedingungen. Für solche Vereinbarungen ist die Textform maßgebend.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Annahme

  1. Von Ornua aufgegebene Bestellungen („Bestellungen“) sind freibleibend.
  2. Der Lieferant informiert Ornua vor Annahme der Bestellung über etwaige offensichtliche Fehler bzw. unvollständige Angaben in der Bestellung, um Ornua die Möglichkeit einer Berichtigung bzw. Vervollständigung einzuräumen.
  3. Der Lieferant kann die Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ab Bestelldatum annehmen, es sei denn, in der Bestellung ist ein anderer Zeitraum angegeben („Annahmefrist“). Die Bestellung und die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten stellen den „Vertrag“ dar und diese Einkaufsbedingungen finden auf den Vertrag Anwendung. Die Bestellung gilt als vom Lieferanten angenommen, wenn (a) der Lieferant Ornua vorbehaltlos eine Bestätigung in Textform erteilt oder (b) Ornua die Waren bzw. Leistungen vorbehaltlos annimmt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
  4. Sofern eine Annahme gemäß § I.2 Abs. 3 nicht innerhalb der Annahmefrist stattgefunden hat, gilt eine Erklärung, Lieferung oder Leistung durch den Lieferanten als neues Angebot und unterliegt der Annahme durch Ornua.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsinformationen

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich sämtlicher zusätzlicher Kosten (z.B. Verpackungskosten, Frachtkosten einschließlich etwaiger Transport- und Haftpflichtversicherungen sowie Reisekosten) sowie ggf. einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige öffentliche Abgaben und Steuern trägt der Lieferant.
  2. Die Rechnungsstellung hat grundsätzlich in Euro zu erfolgen, es sei denn, in der Bestellung wurde eine andere Währung festgelegt.
  3. Der vereinbarte Preis wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erbringung der vollen Leistung (und ggf. nach Annahme) und Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung gemäß den Vorgaben in § I.3, Abs. 8 der Einkaufsbedingungen zur Zahlung fällig. Wenn Ornua innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang der vorstehend genannten Rechnung Zahlung leistet, gewährt der Lieferant einen Nachlass von 3 % auf den Nettobetrag. Für Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen gewährt der Lieferant einen Nachlass in Höhe von 2 % auf den Nettobetrag.
  4. Ornua ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, sofern und solange Ornua noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
  5. Ornua kann nach eigenem Ermessen Ansprüche gegeneinander aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte ausüben. Das Recht des Lieferanten auf Aufrechnung von Ansprüchen und Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist beschränkt auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche.
  6. Wenn sich Ornua in Zahlungsverzug befindet, schuldet Ornua Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Der Beginn des Verzugs wird auf gesetzlicher Grundlage bestimmt, wobei eine schriftliche Benachrichtigung über den Verzug durch den Lieferanten vorausgesetzt wird.
  7. Die Rechnung muss den Namen der zuständigen Person und die Bestellnummer, eine Zwischensumme pro Auftrag/Projekt sowie ggf. die freigegebenen Stundennachweise und den Rechnungszeitraum aufweisen. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche formalen Layoutvorgaben der Finanzbehörden für Rechnungen eingehalten werden.

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzug

  1. Das in der Bestellung angegebene Lieferdatum ist bindend („Lieferzeit“).
  2. Zu liefernde Waren sind innerhalb der Lieferzeit an Ornua, eine von Ornua beauftragte Person oder, nach vorheriger Zustimmung von Ornua, an einen vereinbarten Spediteur zu übergeben.
  3. Sollte es dem Lieferanten nicht möglich sein, die Lieferzeit einzuhalten, setzt der Lieferant Ornua unverzüglich nach Bekanntwerden des Verzugs schriftlich und unter Angabe der Gründe und der geschätzten Verzugsdauer darüber in Kenntnis. Die Pflicht des Lieferanten zur Einhaltung der Lieferzeit wird hiervon nicht berührt.
  4. Sollte der Lieferant die Lieferzeit nicht einhalten, setzt Ornua eine angemessene Nachfrist, es sei denn, der Lieferant bestreitet seine Lieferpflicht oder das Setzen einer Nachfrist würde einen sofortigen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen.
  5. Wenn der Lieferant den Vertrag nicht einhält oder die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit gemäß § I.4, Abs. 3 oder einer späteren Lieferzeit gemäß § I.4, Abs. 4 der Einkaufsbedingungen zur Verfügung stellt, gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle eines Lieferverzugs, den der Lieferant zu vertreten hat, hat Ornua, unabhängig von sonstigen Ornua möglicherweise zustehenden Rechten oder Schadensersatzansprüchen, das Recht, vom Lieferanten für jede volle Kalenderwoche des Verzugs einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu verlangen, wobei das Maximum bei 5 % des Nettopreises der betroffenen Waren oder Dienstleistungen liegt. Der Lieferant ist berechtigt, solche Beträge zu bestreiten, wenn er nachweisen kann, dass Ornua kein Schaden entstanden oder dieser geringer als oben beschrieben ist.
  6. Sollten Ornua und der Lieferant vereinbart haben, dass die Lieferung zu einem bestimmtem Zeitpunkt erfolgen muss, nach welchem Ornua kein Interesse mehr an der Lieferung hat (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB), behält sich Ornua das Recht vor, ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Verzugsschadensersatz wie in § I.4, Abs. 5. dargelegt zu fordern.

§ 5 Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Ornua ist nicht verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, dies wurde im Vorhinein vereinbart. Sind Teillieferungen vereinbart, kann Ornua über die zeitliche Reihenfolge bestimmen. Die Annahme einer Teillieferung bedeutet nicht die Anerkennung der Gesamtlieferung als vertragsgemäß.
  2. Ornua ist berechtigt, Mehr- und Minderlieferungen außerhalb der branchenüblichen Grenzen abzulehnen. Lieferungen, deren Abweichungen mehr als 5 % von der Bestellmenge betragen, bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Ornua.
  3. Ornua ist nicht verpflichtet, eine vorzeitige Lieferung anzunehmen und behält sich das Recht vor, dem Lieferanten die Lagerkosten in Zusammenhang mit einer vorzeitigen Lieferung bis zum Eintritt des eigentlichen Liefertermins in Rechnung zu stellen. Der Zeitpunkt und die Folgen des Gefahrenübergangs bleiben hiervon unberührt.
  4. Die Waren werden während der regulären Geschäftszeit DDP (Incoterms® 2010) an den in der Bestellung genannten Ort oder an den Geschäftssitz von Ornua (d.h. Kerrygoldstraße 1, 47506 Neukirchen-Vluyn, Deutschland) („Lieferort“) geliefert, wobei der Lieferant auch das Abladen auf eigene Kosten und Gefahr übernimmt. Der Lieferort ist der Erfüllungsort.
  5. Die zu liefernden Waren sind gemäß der gängigen kaufmännischen Praxis, oder, auf Anfrage von Ornua, in Ornua-Verpackung oder sonstiges besonderes Verpackungsmaterial zu verpacken. Jede äußere Verpackung muss Angaben zum jeweiligen Produkt, den Mengen und Größen enthalten und entsprechend gekennzeichnet sein.
  6. Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Übergabe der Waren oder vollständigen Erbringung der Dienstleistungen am Lieferort über, es sei denn, eine Abnahme wurde gemäß den anwendbaren Gesetzen vereinbart oder von diesen gefordert. In letzteren beiden Fällen ist der Abnahmezeitpunkt entscheidend für den Gefahrenübergang.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur in dem Maße rechtmäßig wie er die Zahlungsverpflichtung von Ornua in Bezug auf die jeweiligen Waren betrifft. Alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts sind ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere den verlängerten Eigentumsvorbehalt, den übertragenen Eigentumsvorbehalt und den für die Weiterverarbeitung verlängerten Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Qualitätsstandards

  1. Die Waren und Dienstleistungen des Lieferanten sind von höchster Qualität und entsprechen den schriftlichen Spezifikationen, sofern Ornua solche dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat oder, falls zutreffend, den schriftlich zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen („Spezifikationen“). Wenn der Lieferant auf der Grundlage von zur Verfügung gestellten Mustern Waren herstellt oder Dienstleistungen erbringt, gewährleistet der Lieferant, dass die Waren oder Dienstleistungen mit den zur Verfügung gestellten und von Ornua freigegebenen Mustern übereinstimmen.
  2. Der Lieferant informiert Ornua über mögliche Verbesserungen und technische Änderungen. Änderungen an den Waren und Dienstleistungen, einschließlich der Nutzung bzw. Inanspruchnahme vorgelagerter Waren und Dienstleistungen, sind ausschließlich nach ausdrücklicher vorheriger und schriftlicher Zustimmung von Ornua zulässig.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, in Bezug auf seine Waren und Dienstleistungen nach Art und Umfang geeignete und dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrollen durchzuführen.

§ 8 Gewährleistung

  1. Der Lieferant gewährleistet gegenüber Ornua, dass die Waren und Dienstleistungen den entsprechenden subjektiven Anforderungen, objektiven Anforderungen und den, sofern anwendbar, eventuellen Montageanforderungen entsprechen. Hinsichtlich der Produktqualität abgegebene Zusicherungen gelten als verbindlich. Eine Annahme oder Freigabe von vorgelegten Prototypen oder Mustern stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar.
  2. Die Untersuchungs- und Rügepflichten von Ornua gemäß §§ 377 und 381 Handelsgesetzbuch werden als fristgemäß erfüllt angesehen, wenn der Lieferant innerhalb von 5 Kalendertagen nach Erhalt der Waren oder 5 Kalendertagen nach Feststellung von nicht-offensichtlichen (latenten) Mängeln in Kenntnis gesetzt wird.
  3. Eine Lieferung fehlerhafter Produkte berechtigt Ornua zu einer Nacherfüllung durch den Lieferanten, nach Wahl von Ornua entweder durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Wenn der Lieferant es zweimal versäumt, dieser Verpflichtung innerhalb der jeweils von Ornua festgelegten Frist nachzukommen bzw. wenn eine Fristsetzung unangemessen ist, kann Ornua gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Kaufpreis reduzieren, vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre nach Gefahrenübergang der Waren, es sei denn, das Produkt ist verderblich bzw. hat eine kürzere Haltbarkeit.
  5. Die Bestimmungen in § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) in Bezug auf den Rückgriff, den Ornua gegenüber dem Lieferanten nehmen kann, bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Haftung und Versicherung

  1. Der Lieferant haftet im gesetzlichen Umfang.
  2. Die Haftung von Ornua ist wie folgt beschränkt:
  3. Ornua haftet vollständig für Verluste oder Schäden aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  4. Verstößt Ornua durch leichte Fahrlässigkeit gegen eine vertragliche Verpflichtung, die für den Zweck der Transaktion von wesentlicher Bedeutung ist und von deren Erfüllung der Lieferant ausgeht (Kardinalpflicht), so haftet Ornua nur für vorhersehbare Schäden, die für die jeweilige Art der Transaktion typisch sind. In Bezug auf andere Schäden, die aus leichter Fahrlässigkeit resultieren, ist die Haftung von Ornua ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Sofern die Haftung von Ornua ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Ornua.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, Versicherungen zur Produkthaftung, Betriebshaftpflicht und Berufshaftpflicht mit angemessenen Mindestdeckungssummen bei einem namhaften Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Waren oder der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen nicht möglich. Der Lieferant stellt Ornua auf Anfrage die entsprechende Dokumentation zur Versicherung zur Verfügung.

§ 10 Vertragsstrafe für Verstöße gegen die Bestimmungen
Für jeden einzelnen Fall eines Verstoßes gegen diese Einkaufsbedingungen, den Vertrag oder die Bestellung, den der Lieferant zu vertreten hat, zahlt der Lieferant an Ornua eine von Ornua nach eigenem Ermessen festgelegte Vertragsstrafe in Einklang mit § 315 BGB. Im Streitfall wird diese Strafe durch das zuständige Gericht bestimmt.

§ 11 Kündigung
Dieser Paragraph gilt ausschließlich für Verträge betreffend die laufende oder wiederkehrende Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen:

  1. Ist die Laufzeit des Vertrags unbefristet, so kann jede Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
  2. Hat der Vertrag eine bestimmte (feste) Laufzeit, so kann der Vertrag nicht vor dem Ende dieser bestimmten Laufzeit gekündigt werden und der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die Parteien den Vertrag nicht 3 Monate vor Ende der ersten Laufzeit oder jeder verlängerten Laufzeit gegenüber der jeweils anderen Partei schriftlich kündigen.
  3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung unberührt.

§ 12 Prüfrechte

  1. Während der regulären Geschäftszeit gestattet der Lieferant Ornua oder, nach Ermessen von Ornua, professionell qualifizierten, unabhängigen Wirtschaftsprüfern insoweit Zutritt zu seinen Geschäftsräumen, Mitarbeitern, Systemen und relevanten Aufzeichnungen, als dies nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Lieferant diesen Vertrag sowie sämtliche anwendbaren Gesetze einhält und ob die Waren und Dienstleistungen vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden. Der Lieferant ist berechtigt, den Zugriff auf Informationen zu verweigern, die Geschäftsgeheimnisse darstellen.
  2. Der Lieferant wird mit Ornua bzw. seinen Wirtschaftprüfern in Bezug auf solche Prüfungen im angemessenen Rahmen kooperieren und die erforderlichen Zugriffsmöglichkeiten und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.

§ 13 Geistige Eigentumsrechte, Dokumente und Tools

  1. In Bezug auf die Waren sowie sämtliche anderen Werke, die der Lieferant geschaffen hat, oder auf Dienstleistungen, die der Lieferant gemäß dem Vertrag erbracht hat, gewährleistet der Lieferant und sichert zu, dass er klare und unbelastete Eigentumsrechte in Bezug auf sämtliche dieser Gegenstände hat und dass er zum Zeitpunkt der Lieferung dieser Gegenstände an Ornua über das vollumfängliche und uneingeschränkte Recht verfügt, diese Gegenstände an Ornua zu verkaufen und zu übertragen.
  2. Der Lieferant gewährleistet und sichert zu, dass weder die Waren oder andere Werke oder Dienstleistungen noch deren Nutzung durch Ornua zum vorgesehenen Zweck gegen geistigen Eigentumsrechte verstoßen.
  3. Ornua behält sich das Recht vor, Waren oder Dienstleistungen abzulehnen, sollten diese nicht den Vorgaben aus § I.13, Abs. 1 und 2 entsprechen.
  4. Unbeschadet der Rechte, die Ornua erworben hat, wird der Lieferant sich nach Kräften bemühen, eine Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu heilen, entweder durch Beschaffung einer Lizenz in Bezug auf das verletzte Recht auf eigene Kosten zur Sicherung des Rechts von Ornua, die Nutzung oder den Betrieb der Waren oder Dienstleistungen fortzuführen, oder durch Änderung oder Ersatz, ebenfalls auf eigene Kosten, solcher Teile der Waren oder Dienstleistungen, die erforderlich sind, damit diese keine Rechte mehr verletzen, wobei deren Qualität oder Leistung unverändert bleibt.
  5. Sofern es sich bei solchen Waren oder Dienstleistungen um Sonderanfertigungen handelt, die speziell für Ornua gestaltet, hergestellt oder erbracht wurden, gehen sämtliche diesbezüglichen geistigen Eigentumsrechte bei Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistungen oder nach Beendigung des Vertrags auf Ornua über, einschließlich des Rechts seitens Ornua, selbige durch geistige Eigentumsrechte zu schützen, und der Lieferant gewährleistet und sichert zu, dass er über sämtliche Rechte und Befugnisse verfügt, Ornua derartige Rechte zu gewähren bzw. diese an Ornua abzutreten, und zwar ohne Beschränkung bezüglich deren Nutzungsart. Für den Fall, dass geistige Eigentumsrechte nicht vollständig auf Ornua übertragen werden können, gewährt oder verschafft der Lieferant Ornua ein ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, gebührenfreies Nutzungs- und Verwertungsrecht ohne zeitliche, örtliche oder inhaltliche Beschränkung.
  6. Sofern es sich bei solchen Waren nicht um Sonderanfertigungen handelt, gewährt oder beschafft der Lieferant Ornua ein nicht-ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, gebührenfreies Nutzungs- und Verwertungsrecht ohne zeitliche und örtliche Beschränkung, um die Waren innerhalb seines Geschäfts verkaufen oder nutzen zu können bzw. um sämtliche anderen Werke oder Dienstleistungen zum Zwecke des Vertrags nutzen zu können.
  7. Der Lieferant hat, unverzüglich nach Aufforderung durch Ornua, sämtliche weiteren Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und sämtliche weiteren Dokumente auszufertigen bzw. ausfertigen zu lassen, die Ornua gegebenenfalls zum Zwecke der Sicherung des vollständigen Nutzens aus dem Vertrag benötigt, einschließlich sämtlicher Rechte, Ansprüche und Anteile an den und in Bezug auf die geistigen Eigentumsrechte, die an Ornua abgetreten oder in Bezug auf welche Ornua Lizenzen eingeräumt wurden.
  8. Sämtliche Materialien von Ornua, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden, verbleiben im ausschließlichen Eigentum von Ornua. Für die Laufzeit des Vertrags und zum Zwecke der Lieferung der Waren an bzw. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber Ornua gewährt Ornua dem Lieferanten eine nicht-ausschließliche, gebührenfreie, nicht-übertragbare Lizenz zur Nutzung sämtlicher dem Lieferanten zur Verfügung gestellter Materialien von Ornua. Eine Überlassung der Materialien von Ornua an Dritte ist unzulässig. Sollte der Lieferant die Materialien nicht mehr zum Zwecke der Erfüllung des Vertrags benötigen, wird der Lieferant die Materialien unverzüglich oder in jedem Fall spätestens nach Beendigung des Vertrags oder der Vertragsverhandlungen an Ornua zurückgeben.

§ 14 Mitarbeiter und Unterauftragnehmer

  1. Es ist dem Lieferanten untersagt, seine Pflichten gemäß dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Ornua an einen Unterauftragnehmer zu vergeben; Ornua kann seine Zustimmung aus gutem Grund verweigern.
  2. Sollte der Lieferant Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer einsetzen, unterliegen diese jederzeit den Anweisungen und der Kontrolle des Lieferanten und nicht der unmittelbaren Weisungsbefugnis von Ornua. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vom Lieferanten eingesetzte Personen Dienstleistungen auf dem Geschäftsgelände von Ornua und/oder von mit Ornua verbundenen Unternehmen erbringen. Ungeachtet dessen haben die vorstehend genannten Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer mit sämtlichen Mitarbeitern von Ornua zusammenzuarbeiten und zu kooperieren.
  3. Der Lieferant handelt und übernimmt die Verantwortung als Arbeitgeber in Bezug auf seine Mitarbeiter in jeglicher Hinsicht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Zahlung des Gehalts (dieses Gehalt muss mindestens dem Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz entsprechen), Abzug und Zahlung sämtlicher gesetzlicher Abgaben in Bezug auf das Einkommen, einkommensbezogene Versicherungen und die Verwaltung der Einkommenssteuer.

§ 15 Vertraulichkeit

  1. Während der Laufzeit des Vertrags und über einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Lieferant die Bestimmungen des Vertrags sowie sämtliche Informationen und Inhalte von Dokumenten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit, die Produkte und Geschäftsgeheimnisse von Ornua („Vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln.
  2. Der Lieferant darf nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Ornua Deutschland vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, mit Ausnahme von (a) seinen Mitarbeitern und professionellen Beratern, welche zum Zwecke des Vertrags Kenntnis der Vertraulichen Informationen haben müssen und von Gesetzes wegen der beruflichen Schweigepflicht unterliegen und (b) öffentlichen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Offenlegungspflicht. Der Lieferant ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an befugte Unterauftragnehmer weiterzugeben, vorausgesetzt, dass er diesen eine Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt, die dem in diesem § I.15 Abs. 1 festgelegten Vertraulichkeitsgrad entspricht.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß diesem § I.15, Abs. 1 und 2 gelten nicht für Informationen, die ohne ein Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt sind oder werden, die bereits vor Erhalt von Ornua im Besitz des Lieferanten waren, die rechtmäßig von einem Dritten weitergegeben werden, der berechtigt war, diese Informationen offenzulegen, oder die unabhängig ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen von Ornua entwickelt wurden.

§ 16 Abtretung

  1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche.
  2. Ornua ist berechtigt, einzelne Rechte aus dem Vertrag oder den gesamten Vertrag an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Ornua wird den Lieferanten in Textform darüber unterrichten.

§ 17 Datenschutz
Gemäß Art. 13 bzw. 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informiert Ornua den Lieferanten hiermit über den Umgang mit personenbezogenen Daten (Kontaktdaten usw.) des Lieferanten, die Ornua im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhält. Verantwortlicher ist die Ornua Deutschland GmbH, datenschutz@ornua.com. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten findet sich in Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) DSGVO. Zweck der Datenverarbeitung sowie Ornuas berechtigtes Interesse ist die Durchführung der zwischen Ornua und dem Lieferanten bestehenden Geschäftsbeziehung. Die Daten des Lieferanten werden für die Dauer des Bestehens dieser Geschäftsbeziehung aufbewahrt (unter anderem elektronisch in Ornuas Systemen) und anschließend gelöscht, vorbehaltlich eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen und es sei denn, dass Ornua die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Abwehr von Rechtsansprüchen noch benötigt. Sofern der Lieferant in eine anderweitige Verwendung eingewilligt hat, wird Ornua die Daten löschen, sobald der Lieferant seine Einwilligung widerruft. Zugriff auf die Daten haben nur die Mitarbeiter und Dienstleister von Ornua, soweit diese die Daten zur Erledigung der vereinbarten Aufgaben benötigen. Gegebenenfalls werden die Daten an öffentliche Stellen aufgrund geltender gesetzlicher Bestimmungen (z.B. an Ermittlungsbehörden) übermittelt. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen gemäß Art. 15 bis Art. 18 DSGVO hat der Lieferant ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der den Lieferanten betreffenden personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Lieferanten durch Ornua. Zudem kann der Lieferant gemäß Art. 21 Abs. (1) DSGVO der weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen. Gemäß Art. 77 Abs. (1) DSGVO hat der Lieferant zudem das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Weitere Informationen zur Verarbeitung der Daten des Lieferanten sind unter der Rubrik „Datenschutz“ auf www.kerrygold.de zu finden.

§ 18 Einhaltung der Gesetze und Richtlinien einschließlich in Bezug auf moderne Sklaverei und Anti-Korruption

  1. Der Lieferant wird im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dem Vertrag die Verhaltenskodizes, Betriebsverfahren und sämtliche anderen Richtlinien für Lieferanten („Vorgegebene Richtlinien“) sowie sämtliche anwendbaren Gesetze einhalten. Dies gilt insbesondere für Ornua’s Grundsätze für eine nachhaltige Beschaffung für Ornua Deutschland GmbH Lieferanten, welche auf Anfrage zugesandt werden können oder auf Ornua-Business-Partner-Code-of-Conduct-v.23.04.2021.pdf abgerufen werden können. Sämtliche diesbezüglichen Verstöße stellen einen Grund für einen Vertragsrücktritt oder ggf. eine Kündigung aus wichtigem Grund dar. Des Weiteren haftet der Lieferant für sämtliche Schäden, die Ornua aufgrund von Verstößen durch mindestens leichte Fahrlässigkeit entstehen.
  2. Der Lieferant versichert, gewährleistet und verpflichtet sich gegenüber Ornua, dass:
    (a) er faire Beschäftigungspraktiken verfolgt und seine Mitarbeiter, Beschäftigten und anderen Arbeiter sichere Arbeitsbedingungen haben und eine Bezahlung erhalten, die mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn oder einem existenzsichernden Lohn entspricht, je nachdem, was höher ist; und
    (b) weder er noch eine andere Person innerhalb seiner Lieferkette Menschenhandel, Schuldknechtschaft, Kinderarbeit oder Zwangsarbeit nutzt oder versucht hat, dies zu tun.
  3. Der Lieferant vereinbart mit Ornua, dass er sicherstellt, dass sowohl er als auch seine Mitarbeiter sowie sämtliche anderen Personen, die Tätigkeiten für ihn innerhalb seiner Lieferkette in Bezug auf den Vertrag erbringen,
    (a) sämtliche anwendbaren Gesetze, Statuten, Vorschriften und Kodizes in Bezug auf Beschäftigung, Arbeit, Sklaverei und Menschenhandel einhält/einhalten;
    (b) keine Handlungen vornimmt/vornehmen oder wissentlich Handlungen erlaubt/erlauben, die zu einer Verletzung von Vorschriften gegen Sklaverei durch Ornua führen bzw. diese verursachen könnten oder würden; und
    (c) Ornua auf Anfrage und Kosten von Ornua jegliche angemessene Unterstützung zur Verfügung stellt/stellen, damit Ornua sämtliche Handlungen vornehmen kann, die von Aufsichtsbehörden zum Zwecke der Einhaltung von Vorschriften gegen Sklaverei auferlegt werden.
  4. Der Lieferant wird sämtliche anwendbaren Gesetze, Statuten, Vorschriften und Kodizes zur Verhinderung von Bestechung und Korruption einhalten. Der Lieferant wird:
    (a) während der Laufzeit des Vertrags eigene Richtlinien und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anti-Bestechung und Anti-Korruption und der Vorgegebene Richtlinien von Ornua anwenden und aufrechterhalten und wird diese ggf. durchsetzen;
    (b) Ornua unverzüglich über sämtliche Anfragen bzw. Aufforderungen zu unrechtmäßigen finanziellen oder anderen Vorteilen informieren, welche der Lieferanten in Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags erhält, vorbehaltlich der für Prüfungen festgelegten Beschränkungen; und
    (c) Ornua unverzüglich schriftlich informieren, wenn ein ausländischer Amtsträger als Führungskraft oder als Mitarbeiter bei ihm eintritt und er sichert zu, dass zum Datum dieses Vertrags keinerlei ausländische Amtsträger direkte oder indirekte Eigentümer, Führungskräfte oder Mitarbeiter des Lieferanten sind.

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Auf diese Einkaufsbedingungen, den Vertrag und die gesamte Geschäftsbeziehung (vertraglich und außervertraglich) zwischen Ornua und dem Lieferanten finden die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
  2. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist Moers, Deutschland.
  3. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und englischen Version dieser Einkaufsbedingungen hat die deutsche Fassung Vorrang und gilt als verbindlich.

II. Besondere Bestimmungen für Werklieferverträge (§ 650 BGB) und Werkverträge (§ 631 BGB)

§ 1 Geltungsbereich
Wenn der Lieferant zur Herstellung von Waren oder Ausführung, Installation, Reparatur oder Erbringung von sonstigen Arbeiten verpflichtet ist („Werke“), gelten die folgenden Bestimmungen zusätzlich zu § I der Einkaufsbedingungen.

§ 2 Zahlungsbedingungen
Zusätzlich zu den in § I.3, Abs. 4 festgelegten Bestimmungen gilt, dass Zahlungen erst fällig werden, wenn die Abnahme erklärt wurde, es sei denn, Ornua hat die Abnahmeerklärung nicht innerhalb einer vom Lieferanten festgelegten angemessenen Frist aufgrund eines Mangels abgelehnt.

§ 3 Abnahme

  1. Der Lieferant wird Ornua informieren, sobald das Werk abgeschlossen wurde und Ornua die zugehörigen Dokumente vollumfänglich zur Verfügung stellen.
  2. Ornua wird das Werk innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung über den Abschluss des Werks abnehmen bzw. die Abnahme verweigern.
  3. Sofern vor einer Abnahme eine Inbetriebnahme des Werks zu Testzwecken erforderlich ist, wird die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests erfolgen.
  4. Der Lieferant wird ein Abnahmeprotokoll erstellen, das von Ornua zu unterzeichnen ist.
  5. Die Nutzung des Werks durch Ornua oder einen Dritten allein ersetzt nicht die formelle Abnahmeerklärung gemäß § II.3, Abs. 4.

§ 4 Lieferung, Gefahrenübergang, Eigentumsvorbehalt
§ I.5, Abs. 1, 2, 6 und § I.6 gelten nicht für Werkverträge (§ 631 BGB).

§ 5 Gewährleistung, Verjährung

  1. § I.8, Abs. 2, 3 und 5 gelten nicht für Werkverträge (§ 631 BGB).
  2. Im Falle einer Lieferung eines fehlerhaften Werks ist Ornua zu einer Nacherfüllung berechtigt, nach Wahl von Ornua entweder durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Wenn der Lieferant es zweimal versäumt, dieser Verpflichtung innerhalb der jeweils von Ornua festgelegten Frist nachzukommen bzw. wenn eine Fristsetzung unangemessen ist, kann Ornua gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Situation durch Selbstvornahme beheben, den Kaufpreis reduzieren, vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen.
  3. Jegliche Änderungen der Art und Zusammensetzung der Materialien oder der Bauweise im Vergleich zu ähnlichen Werken, die der Lieferant zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt hat, erfordern die vorherige schriftliche Zustimmung von Ornua.
  4. Gewährleistungsansprüche unterliegen zudem den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Kündigung
Ornua kann den Vertrag jederzeit vor Abschluss des Werks kündigen. Sollte Ornua den Vertrag kündigen, ist der Lieferant berechtigt, eine Erstattung der Kosten, die ihm bei der Vertragserfüllung entstanden sind, zu verlangen sowie einen Ausgleich für entgangene Gewinne, die auf die bereits erfüllten Teile der Werke entfallen wären.

III. Besondere Bestimmungen für Dienstverträge (§ 611)

Handelt es sich bei den vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten um die Erbringung von Dienstleistungen, so finden § I.4, Abs. 2, § I.5, Abs. 1, 2, 4, 6, § I.6 und § I.8 sowie Abschnitt II keine Anwendung.

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